§ 18d AufenthG
Das Forscher-Visum nach § 18d AufenthG ist ein eigener Weg für Wissenschaftler und Forschende mit einer Aufnahmevereinbarung einer deutschen Forschungseinrichtung. Es umgeht den regulären Arbeitsmarkt-Zulassungsprozess – kein separater Arbeitsmarkttest durch die Bundesagentur für Arbeit, kein Gehaltsminimum wie bei der Blue Card.
Warum § 18d für Forschende
Das Forscher-Visum ist kein Sonderrecht – es ist ein auf Forschung zugeschnittenes Verfahren, das Bürokratie reduziert.
Keine Prüfung durch die Bundesagentur
Beim regulären Arbeitsvisum prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob eine in Deutschland lebende Person die Stelle besetzen könnte. Beim Forscher-Visum entfällt diese Prüfung vollständig. Die Aufnahmevereinbarung der Forschungseinrichtung ersetzt sie.
Kein Gehaltsminimum wie bei der Blue Card
Die Blue Card verlangt 45.300 € brutto/Jahr. Das Forscher-Visum hat keine Gehaltsgrenze. Das Gehalt muss nur den Lebensunterhalt sichern – ein realistischer Standard für alle Forschungspositionen.
Recht auf kurzfristigen Aufenthalt in anderen EU-Staaten
Inhaber eines § 18d-Visums dürfen sich für bis zu 180 Tage pro Jahr in anderen EU-Mitgliedstaaten zu Forschungszwecken aufhalten – ohne eigenes Visum des jeweiligen Staates.
Das zentrale Dokument
Die Aufnahmevereinbarung ist das Äquivalent zum Arbeitsvertrag beim regulären Arbeitsvisum. Ohne sie kein Forscher-Visum. Sie wird zwischen dem Forschenden und der aufnehmenden Forschungseinrichtung geschlossen und von der Einrichtung ausgestellt.
Was das Dokument enthält – und wo es herkommt
Die Aufnahmevereinbarung ist kein Arbeitsvertrag im rechtlichen Sinne – sie ist eine Erklärung der Forschungseinrichtung, dass sie den Forscher aufnimmt und das Forschungsprojekt trägt. Sie wird von der Einrichtung auf einem internen Formular oder nach eigenen Vorgaben ausgestellt.
Beschreibung des Forschungsvorhabens
Titel, Fachgebiet und Kurzbeschreibung des Projekts. Muss erkennbar Forschungscharakter haben – keine allgemeine Beschäftigung.
Qualifikation des Forschers
Bestätigung, dass der Forscher die erforderliche Qualifikation (Promotion oder gleichwertig) für das Projekt mitbringt.
Finanzierung des Lebensunterhalts
Die Einrichtung erklärt, dass der Lebensunterhalt des Forschers während des Aufenthalts gesichert ist – durch Gehalt, Stipendium oder anderweitig.
Aufenthaltsdauer
Geplante Dauer des Forschungsaufenthalts – typisch 1–3 Jahre, verlängerbar solange das Projekt läuft.
Übernahme von Rückreisekosten (bei Bedarf)
Einige Botschaften verlangen eine Erklärung, dass die Einrichtung im Notfall die Rückreise finanziert. Nicht immer Pflicht – Botschaft des Herkunftslandes vorab fragen.
Nicht jedes Unternehmen, das Forschung betreibt, ist im Sinne des § 18d eine „anerkannte Forschungseinrichtung". Die Einrichtung muss vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Forschungseinrichtung anerkannt sein.
Forschungseinrichtungen
Anerkannte Forschungseinrichtungen nach § 18d AufenthG sind typischerweise staatliche oder staatsnahe Institutionen. Die Anerkennung beim BAMF ist die Grundlage – ohne sie kann keine Aufnahmevereinbarung für § 18d ausgestellt werden.
Deutsche Universitäten und Hochschulen
Alle staatlich anerkannten Universitäten und Fachhochschulen mit Forschungsauftrag
Helmholtz-Zentren
18 Forschungszentren in Energie, Erde & Umwelt, Gesundheit, IT, Materie, Luftfahrt & Raumfahrt
Max-Planck-Institute
86 Institute und Forschungsstellen in Grundlagenforschung; international führend
Fraunhofer-Institute
76 Institute mit anwendungsorientierter Forschung; Schwerpunkt Technik und Wirtschaft
Leibniz-Institute
96 Institute in Geistes-, Sozial-, Lebens- und Naturwissenschaften sowie Technik
Anerkannte Unternehmensforschung
Unternehmen mit eigener Forschungsabteilung können sich beim BAMF als Forschungseinrichtung anerkennen lassen
Voraussetzungen & Unterlagen
Die Unterlagenliste ist kürzer als beim Arbeitsvisum – weil die Aufnahmevereinbarung den Großteil der Prüfung übernimmt. Vollständigkeit bleibt entscheidend.
Vollständige Liste für den Botschaftstermin
Alternative: Arbeitsvisum § 18 Alternative: Blue Card § 18g| Dokument | Hinweis |
|---|---|
| Gültiger Reisepass + 2 Kopien | Mind. 6 Monate über das Aufenthaltsende gültig |
| 2 biometrische Lichtbilder | 35×45 mm, weißer Hintergrund, aktuell |
| Ausgefülltes Visumsformular | Online, ausgedruckt, unterschrieben |
| Aufnahmevereinbarung der Forschungseinrichtung | Original; muss alle Pflichtinhalte enthalten (Projekt, Qualifikation, Finanzierung, Dauer) |
| Promotionsurkunde oder gleichwertige Qualifikation | Beglaubigte Kopie + vereidigte Übersetzung ins Deutsche |
| Lebenslauf auf Deutsch | Akademisch, mit Publikationen und Forschungsschwerpunkten |
| Nachweis der BAMF-Anerkennung der Einrichtung | Nicht immer gefordert – aber empfehlenswert mitzubringen |
| Krankenversicherungsnachweis | Für gesamte geplante Aufenthaltsdauer |
| Visumsgebühr | 75 € (bar oder Karte, je nach Botschaft) |
Der Antragsprozess
Position an einer BAMF-anerkannten Forschungseinrichtung (Universität, Max-Planck, Helmholtz, Fraunhofer, Leibniz oder anerkannte Unternehmensforschung) finden und Zusage einholen. Die Einrichtung stellt danach die Aufnahmevereinbarung aus.
Vor der Bewerbung prüfen ob die Einrichtung beim BAMF als Forschungseinrichtung eingetragen ist – sonst gilt § 18, nicht § 18d.Die Einrichtung stellt die Aufnahmevereinbarung aus. Prüfen, ob alle Pflichtinhalte enthalten sind: Forschungsvorhaben, Qualifikationsbestätigung, Finanzierungszusage und Aufenthaltsdauer. Ohne vollständige Vereinbarung kein Visum.
Termin früh buchen. Promotionsurkunde mit beglaubigter Übersetzung vorbereiten. Aufnahmevereinbarung im Original mitbringen. Wartezeiten: 4–16 Wochen je nach Herkunftsland.
Kurzes bis mittleres Gespräch. Forschungsvorhaben, Qualifikation und Aufnahmevereinbarung werden geprüft. Bearbeitungszeit: 2–6 Wochen. Kein Arbeitsmarkttest – deutlich schlankerer Prozess als beim Arbeitsvisum.
Wohnanmeldung innerhalb von 14 Tagen. Aufenthaltserlaubnis für Forschende (§ 18d AufenthG) bei der Ausländerbehörde beantragen. EU-Mobilität: Ab Erteilung des Titels können andere EU-Staaten für bis zu 180 Tage/Jahr zu Forschungszwecken besucht werden.
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Stand: Mai 2026. Lalmano prüft Inhalte redaktionell und orientiert sich an offiziellen Informationen, unter anderem von Auswärtigem Amt, BAMF und Make it in Germany. Die Inhalte ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.