03.02.10 · Jobsuchvisum

§ 20 AufenthG

Das Jobsuch­visum.
6 Monate.
Kein Job nötig.

Das Jobsuchvisum erlaubt qualifizierten Fachkräften, ohne vorheriges Jobangebot nach Deutschland einzureisen und sich dort 6 Monate lang um eine Stelle zu bewerben. Wer innerhalb von 6 Monaten keinen Job findet oder die Frist überschreitet, muss ausreisen. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen.

6 Mo.Aufenthaltsdauer
75 €Visumsgebühr
KeineVerlängerung

Das Zeitfenster

6 Monate. Nicht mehr. Nicht verlängerbar.

Die 6 Monate beginnen mit der Einreise. Was in dieser Zeit möglich ist – und was nicht.

1 Monat 1

Anmeldung, Orientierung – Wohnanmeldung, Bankkonto, Jobportale einrichten, Bewerbungsunterlagen auf Deutsch anpassen

2–3 Monate 2–3

Aktive Bewerbungsphase – Bewerbungen versenden, Netzwerk aufbauen, Vorstellungsgespräche absolvieren

4–5 Monate 4–5

Nachfassen, Gespräche vertiefen – zweite Gesprächsrunden, Assessment Center, Gehaltsverhandlungen

6 Monat 6 · Entscheidung

Job gefunden: Arbeitsvisum beantragen und Wechsel des Aufenthaltstitels. Kein Job: Ausreise vor Fristablauf. Keine Ausnahme, keine Verlängerung.

Erlaubt während 6 Monaten

Bewerbungen versenden, Vorstellungsgespräche, Netzwerken. Probearbeit bis zu 10 Stunden pro Woche zur Kennenlernung eines Arbeitgebers erlaubt.

Nicht erlaubt

Keine reguläre Erwerbstätigkeit. Keine Verlängerung nach 6 Monaten. Kein Wechsel des Visumzwecks in Deutschland.

Voraussetzungen

Wer das Jobsuchvisum beantragen kann

Das Jobsuchvisum ist kein Visum für jeden Arbeitssuchenden. Es setzt eine anerkannte Qualifikation und den Nachweis voraus, dass der Lebensunterhalt für 6 Monate ohne Arbeit gesichert ist.

01 Voraussetzungen

Qualifikation, Finanzierung und was die Botschaft prüft

Nach Job-Fund: Arbeitsvisum Nach Job-Fund: Blue Card

1. Anerkannter Hochschulabschluss oder Berufsausbildung

Das Jobsuchvisum setzt eine in Deutschland anerkannte oder anerkennungsfähige Qualifikation voraus. Für Hochschulabsolventen gilt § 20 Abs. 1 AufenthG, für Fachkräfte mit Berufsausbildung § 20 Abs. 1a AufenthG. Wer keine anerkannte Qualifikation hat, kommt für dieses Visum nicht in Frage.

2. Finanznachweis für 6 Monate

Die Botschaft prüft, ob der Lebensunterhalt für die gesamten 6 Monate ohne Arbeit gesichert ist. Richtwert: mind. 700–1.000 € pro Monat × 6 Monate = ca. 4.200–6.000 € auf einem deutschen oder ausländischen Konto. Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Sparbuch oder Bürgschaft als Nachweis.

3. Krankenversicherung für 6 Monate

Gesetzliche Krankenversicherung ist erst nach Aufnahme einer Beschäftigung verpflichtend. Für die Jobsuchphase gilt: private Krankenversicherung oder internationale Krankenversicherung, die Deutschland für 6 Monate abdeckt. Reisekrankenversicherungen werden nicht akzeptiert.

Unterlagen für den Botschaftstermin

DokumentHinweis
Gültiger Reisepass + 2 KopienMind. 6 Monate über geplante Ausreise gültig
2 biometrische Lichtbilder35×45 mm, weißer Hintergrund, aktuell
Ausgefülltes VisumsformularOnline, ausgedruckt, unterschrieben
Hochschulzeugnis / Berufsabschluss + beglaubigte ÜbersetzungVereidigte Übersetzung; ZAB-Bewertung oder anabin-Nachweis empfohlen
Finanznachweis für 6 MonateKontoauszüge, Bankbescheinigung oder Sperrkonto-Nachweis
KrankenversicherungsnachweisFür gesamte 6-monatige Aufenthaltsdauer
Lebenslauf auf DeutschTabellarisch, mit Qualifikationen und Berufserfahrung
Visumsgebühr75 € (bar oder Karte, je nach Botschaft)
Wer keine Sprachkenntnisse nachweisen kann, hat deutlich schlechtere Chancen auf dem deutschen Arbeitsmarkt – unabhängig vom Visum. Mindestens B1, besser B2 vor der Einreise vorbereiten. Das Visum fragt nicht nach Deutsch, der Arbeitsmarkt schon.

Was nach dem Job-Fund gilt

Vom Jobsuchvisum zum Aufenthaltstitel

Das Jobsuchvisum erlaubt die Einreise zur Jobsuche – nicht die Aufnahme einer Arbeit. Nach dem Jobangebot muss ein Wechsel des Aufenthaltstitels erfolgen. Dieser Wechsel muss vor Beginn der Arbeit abgeschlossen sein.

01

Jobangebot liegt vor

Sobald ein deutsches Unternehmen eine verbindliche Zusage ausspricht: Arbeitsvertrag oder schriftliche Vorabzusage einholen und den nächsten Schritt sofort einleiten. Nicht warten bis die 6 Monate ablaufen.

02

Aufenthaltstitel wechseln – vor Arbeitsantritt

Bei der Ausländerbehörde am Wohnort den Wechsel vom Jobsuchvisum zur Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte (§ 18 oder § 18g AufenthG) beantragen. Während des laufenden Verfahrens ist das Jobsuchvisum weiter gültig. Die Arbeit darf erst nach Erteilung des neuen Titels beginnen.

03

Welcher Titel folgt – Arbeitsvisum oder Blue Card?

Das hängt vom Gehalt ab. Unter 45.300 € brutto/Jahr: Arbeitsvisum § 18 AufenthG. Ab 45.300 € (Standard) oder 41.042 € (Mangelberufe): EU Blue Card § 18g AufenthG prüfen – sie führt schneller zur Niederlassungserlaubnis.

04

Kein Job nach 6 Monaten – was gilt

Ausreise vor Ablauf der 6-Monate-Frist ist Pflicht. Wer später ausreist, überschreitet den erlaubten Aufenthalt – das kann zukünftige Visumsanträge beeinflussen. Eine erneute Antragstellung mit demselben Visum ist nicht sofort möglich.

Jobsuchvisum vs. Chancenkarte

Welches Visum passt besser?

Seit 2024 gibt es mit der Chancenkarte eine Alternative zum Jobsuchvisum. Beide erlauben die Einreise ohne Jobangebot – aber mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechten.

02 Vergleich

Jobsuchvisum (§ 20) vs. Chancenkarte (§ 20a)

Chancenkarte – Details
Jobsuchvisum § 20Chancenkarte § 20a
VoraussetzungAnerkannter Hochschulabschluss oder BerufsabschlussPunktesystem (mind. 6 Punkte): Qualifikation, Sprachkenntnisse, Alter, Deutschlandbezug
Dauer6 Monate, nicht verlängerbar1 Jahr (verlängerbar um 2 Jahre)
ProbearbeitBis 10 Std./Woche zur KennenlernungBis zu 2 Wochen Probearbeit erlaubt
ErwerbstätigkeitNicht erlaubt20 Std./Woche in qualifikationsfernen Jobs erlaubt
FinanznachweisVoller Lebensunterhalt für 6 Monate nachweisenLebensunterhalt für 12 Monate oder laufende Sicherung
Für wen besserHochqualifizierte mit klarem Berufsziel und schneller JobperspektiveWer länger sucht, nebenbei arbeiten will oder das Punktesystem erfüllt
Wer die Voraussetzungen der Chancenkarte erfüllt, sollte diese Alternative prüfen: mehr Zeit, Möglichkeit zur Teilzeitarbeit während der Suche und eine verlängerbare Aufenthaltsdauer machen sie in den meisten Fällen flexibler als das Jobsuchvisum.

Der Antragsprozess

Fünf Schritte von der Qualifikation bis zur Einreise.

01
Vorbereitung

Qualifikation und Deutschkenntnisse vorbereiten

Hochschulzeugnis beglaubigt übersetzen lassen. Deutschkenntnisse auf mindestens B1, besser B2 bringen. Lebenslauf auf Deutsch anpassen und LinkedIn-Profil auf deutschen Arbeitsmarkt ausrichten. Jobportale (StepStone, XING, LinkedIn, Bundesagentur für Arbeit) vorab sichten.

02
Finanzen

Finanznachweis für 6 Monate sichern

Kontoauszüge der letzten 3 Monate mit ausreichendem Guthaben. Richtwert: mind. 4.200 € verfügbar (700 €/Monat × 6). Alternativ: Bürgschaft eines in Deutschland lebenden Dritten oder Bankbescheinigung.

Zu wenig Finanznachweis ist der häufigste Ablehnungsgrund beim Jobsuchvisum.
03
Termin & Unterlagen

Botschaftstermin buchen und Dokumente fertigstellen

Termin früh buchen. Alle Unterlagen vollständig vorbereiten. Beglaubigte Übersetzungen von vereidigtem Übersetzer. Wartezeiten: 4–16 Wochen je nach Land.

04
Botschaft

Botschaftsgespräch

Die Botschaft prüft Qualifikation, Finanzierung und Plausibilität der Jobsuche in Deutschland. Vorbereitung auf Fragen zum Zieljob und zur geplanten Jobsuchstrategie. Bearbeitungszeit: 2–6 Wochen.

05
Einreise & Jobsuche

Einreisen – 6-Monate-Frist beginnt

Wohnanmeldung beim Einwohnermeldeamt. Bankkonto eröffnen. Jobsuche sofort beginnen. Bei Jobangebot: Wechsel zum Arbeitsvisum oder Blue Card bei der Ausländerbehörde vor Arbeitsantritt.

Die 6-Monate-Frist läuft ab dem Tag der Einreise. Verzögerungen nach der Einreise reduzieren die effektive Suchzeit.

Du hast die Qualifikation und willst in Deutschland einen Job suchen.
Lass klären, ob das Jobsuchvisum oder die Chancenkarte besser passt.

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Stand: Mai 2026. Lalmano prüft Inhalte redaktionell und orientiert sich an offiziellen Informationen, unter anderem von Auswärtigem Amt, BAMF und Make it in Germany. Die Inhalte ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.